Re: Nutzungsentschädigung


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Abgeschickt von Bob der Baumeister am 18 August, 2009 um 20:42:17

Antwort auf: Re: Nutzungsentschädigung von Gast am 18 August, 2009 um 10:38:51:

Nutzungen sind in § 100 BGB definiert:

§ 100 Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Da die “Vorteile der Nutzungen” bei vielen Gebrauchsgegenständen nicht zurückgegeben werden können, wäre also nach dieser Vorschrift Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die Vorteile der Nutzung lag eindeutig bei den Beklagten (Bewohner der Wohnung).




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