Re: Nutzungsentschädigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 18 August, 2009 um 07:28:42

Antwort auf: Re: Nutzungsentschädigung von Bob der Baumeister am 17 August, 2009 um 20:59:07:

: Zitat von Gast:
: Hier kann man eine Nutzungsentschädigung für die nicht mögliche Nutzung geltend machen. Die Höhe bestimmt sich nach dem tatsächlichen Schaden und kann unter Umständen anhand der Miete ermittelt werden.
: **********************************************
: Also, wir haben da eher verstanden, dass die Nutzungsentschädigung uns (Kläger) zusteht!
: Die Wohnung ist keineswegs unbewohnbar, sondern bis auf wenige kleine tatsächlich vorhandene Mängel wie neu! Jedoch wurde von unserer Seite vor Jahren bereits nachweislich mehrmals versucht, Nachbesserung durchzuführen - dieses lehnten die Käufer (Beklagte) ab. Sie hatten wohl von Anfang an nur das Ziel, mit dem einbehaltenen Geld Kosten zu sparen! Die Wohnung wird seit fast 10 Jahren von den Beklagten bewohnt, aber ca. 20% vom Kaufpreis nie gezahlt! Daher ist die Wohnung bis heute nich umgeschrieben - und so erklären wir uns den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Oder sieht das jemand anders ???

Im Satz des Gerichtes geht es ausschließlich um die Argumentation des Beklagten ...

"Bleibt der Beklagte bei der Hilfsaufrechnung müsste das Gericht wegen der zur Aufrechnung gestellten Forderungen eine weitere Begutachtung anordnen, wobei dann insbesondere auch die Frage der Nutzungsentschädigung geklärt werden muß. Wegen der insoweit anfallenden, wohl nicht unerheblichen Auslagen wäre der Beklagte vorschusspflichtig."

Hier geht es darum festzustellen, inwieweit durch die geltendgemachten Mängel die Nutzung überhaupt eingeschränkt ist.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, worin eine NUTZUNGSentschädigung des Klägers, also des Bauträgers, überhaupt liegen könnte, denn der "nutzt" ja nichts. Auf der Seite entstehen doch eher Vermögensschäden in Form von Zinsen.

... soweit mein subjektives, persönliches Verständnis der Aussage des Gerichts.



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