Abgeschickt von Bauassessor am 24 August, 2009 um 21:37:24:
Antwort auf: Re: parallelverfahren von Dirk Baumeister am 24 August, 2009 um 09:59:17:
Schauen Sie mal, was überhaupt noch durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt werden muss...
: : ich blicke nicht mehr so recht durch:
: : das parallelverfahren ist eine ausgestaltung des entwicklungsgebots, soweit so gut.
: : der bebauungsplan darf vor dem flächennutzungsplan bakannt gemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus ihm entwickelt sein wird. auch gut.
: : wo kommt jetzt aber die genehmigung durch die höhere verwaltungsbehörde ins spiel?
: : muß der landrat nun den bebauungsplan genehmigen, § 10 II BauGB? und liegt das daran, dass es keinen flächennutzungsplan gibt, den er genehmigen könnte?
: : plus: was hat es mit 214 II Nr. 2 auf sich, bzw. wann ist die "städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt"??
: : danke vielmals!
:
: ... klingt nach Studienarbeit => Forumsregeln!