Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 August, 2009 um 09:59:17
Antwort auf: parallelverfahren von lasse am 23 August, 2009 um 21:53:09:
: ich blicke nicht mehr so recht durch:
: das parallelverfahren ist eine ausgestaltung des entwicklungsgebots, soweit so gut.
: der bebauungsplan darf vor dem flächennutzungsplan bakannt gemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus ihm entwickelt sein wird. auch gut.
: wo kommt jetzt aber die genehmigung durch die höhere verwaltungsbehörde ins spiel?
: muß der landrat nun den bebauungsplan genehmigen, § 10 II BauGB? und liegt das daran, dass es keinen flächennutzungsplan gibt, den er genehmigen könnte?
: plus: was hat es mit 214 II Nr. 2 auf sich, bzw. wann ist die "städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt"??
: danke vielmals!
... klingt nach Studienarbeit => Forumsregeln!