parallelverfahren


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Abgeschickt von lasse am 23 August, 2009 um 21:53:09

ich blicke nicht mehr so recht durch:
das parallelverfahren ist eine ausgestaltung des entwicklungsgebots, soweit so gut.
der bebauungsplan darf vor dem flächennutzungsplan bakannt gemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus ihm entwickelt sein wird. auch gut.
wo kommt jetzt aber die genehmigung durch die höhere verwaltungsbehörde ins spiel?
muß der landrat nun den bebauungsplan genehmigen, § 10 II BauGB? und liegt das daran, dass es keinen flächennutzungsplan gibt, den er genehmigen könnte?

plus: was hat es mit 214 II Nr. 2 auf sich, bzw. wann ist die "städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt"??

danke vielmals!




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