Re: Ungenügende Heizung


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Abgeschickt von Gast am 01 September, 2009 um 10:20:56:

Antwort auf: Ungenügende Heizung von V.Windeln am 31 August, 2009 um 15:17:52:

Hallo,

grundsätzlich ist das tatsächlich etwas komplex. Ob durchsetzbare Ansprüche bestehen, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Daher wäre es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um dies zu prüfen. Darüber hinaus müssten die Ansprüche auch relativ zeitnah geltend gemacht werden, da eine Verjährung im Raum steht. Dies wird wahrscheinlich ohne Rechtsanwalt schwierig.

Allgemein kann ich aber folgendes sagen:

Eine falsch dimensionierte Heizungsnalage stellt in der Regel einen Mangel dar. Entsprechende Gewährleistungsansprüche verjähren fünf Jahre nach der Abnahme. Die VOB/B sieht allerdings eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor, die aber vertraglich verlängert werden kann. Die VOB/B müsste dafür wirksam vereinbart worden sein, was selten der Fall ist. Außerdem ist die Verkürzung bei einer Verwendung gegenüber einem Verbraucher unzulässig. Es ist daher im Regelfall so, dass Gewährleistungsansprüche fünf Jahre nach der Abnahme verjähren. Diese Ansprüche stehen natürlich dem Auftraggeber, also dem Verkäufer zu. Diese Ansprüche kann (und sollte) man sich aber im Kaufvertrag abtreten lassen. Am Besten Ansprüche gegen alle am Bau Beteiligten.

Daneben müssen folgende Punkte geklärt werden:

Hat eine Abnahme stattgefunden? Wann?
Wer ist überhaupt Vertragspartner (Ist ein Heizungsbauer direkt beauftragt worden oder wurde ein Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung beauftragt?)

Was war vertraglich geschuldet? Gab es nachträglich irgendwelche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer?

Insofern sollte der Verkäufer sich (im Kaufvertrag) verpflichten, folgende Unterlagen zu übergeben:

- Verträge mit den Unternehmern
- Ausschreibung / Bau- /Leistungsbeschreibung
- Liste mit ausführenden Unternehmern
- Abnhameprotokoll
- evtl. Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem angeblichen Austausch der Heizung

Am einfachstne wäre es natürlich, wenn der Verkäufer die Unterlagen vorab übergibt. Dann wie gesagt die Abtretung in den Vertrag und entweder erstmal selbst versuchen oder gleich zum (spezialisierten) Rechtsanwalt.




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