Re: Weitermachen ohne Baugenehmigung


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Abgeschickt von Jan Bloecks am 09 September, 2009 um 16:10:32:

Antwort auf: Re: Weitermachen ohne Baugenehmigung von Anders Leben am 09 September, 2009 um 09:21:13:

So wie es aussieht, sind alle Fristen schon abgelaufen. Zwischen Erstellung des Gutachtens zur Versteigerung und der Versteigerung ist (in diesem hypothetischen Fall) bereits mehr als ein Jahr vergangen. Auch die letzten Handwerkerrechnungen liegen bereits deutlich länger zurück. Deshalb ist in diese Richtung nichts zu machen...

: Sind auch die Fristen für die (ggf. rückwirkende) Verlängerung schon abgelaufen ( > ein Jahr Stillstand)?
: Sonst bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen und ggf. Verlängerung beantragen (§ 77 Abs. 2 BauO NRW).
: Ist sicher feststellbar und nachweisbar, dass in Wirklichkeit nicht doch immer kleckerweise ein bißchen gebaut wurde?
: Manche guten Ratschläge kann man in einem Forum nicht geben...

: : Hallo zusammen,

: : gibt es eigentlich eine Definiton des Begriffes "Bauen"? Was umfasst dieser Begriff? Hintergrund ist eine abstrakte Situation, die schnell jeden Treffen kann der ein noch nicht fertiggestelltes Haus kauft/ersteigert.

: : Ein Bauherr beginnt ein Fertighaus zu bauen (Keller/EG/DG). Nach der Rohbauabnahme, als beim Innenausbau geht im das Geld aus.

: : Bis das Haus versteigert wird, ist die ursprüngliche Baugenehmigung abgelaufen. Es muss also vom neuen Besitzer eine neue Genehmigung gestellt werden.
: : (Da der Haushersteller sein Geld gesehen hat, ist er bei Fragen relativ unkooperativ, auch die Kommunikation mti dem Enwurfsverfasser könnte besser laufen)

: : Was kann mal also an einem solchen Haus bis zur Erteilung der neuen Baugenehmigung schon machen, ohne in den rechtlichen Konflikt zu kommen? Die Rohbauabnahme ist übrigens erfolgt!

: : Ich freue mich auf Eure Einschätzungen!

: : Gruß aus Ostwestfalen

: : Jan




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