Abgeschickt von Anders Leben am 09 September, 2009 um 09:21:13:
Antwort auf: Weitermachen ohne Baugenehmigung von Jan Bloecks am 08 September, 2009 um 20:05:27:
Sind auch die Fristen für die (ggf. rückwirkende) Verlängerung schon abgelaufen ( > ein Jahr Stillstand)?
Sonst bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen und ggf. Verlängerung beantragen (§ 77 Abs. 2 BauO NRW).
Ist sicher feststellbar und nachweisbar, dass in Wirklichkeit nicht doch immer kleckerweise ein bißchen gebaut wurde?
Manche guten Ratschläge kann man in einem Forum nicht geben...
: Hallo zusammen,
: gibt es eigentlich eine Definiton des Begriffes "Bauen"? Was umfasst dieser Begriff? Hintergrund ist eine abstrakte Situation, die schnell jeden Treffen kann der ein noch nicht fertiggestelltes Haus kauft/ersteigert.
: Ein Bauherr beginnt ein Fertighaus zu bauen (Keller/EG/DG). Nach der Rohbauabnahme, als beim Innenausbau geht im das Geld aus.
: Bis das Haus versteigert wird, ist die ursprüngliche Baugenehmigung abgelaufen. Es muss also vom neuen Besitzer eine neue Genehmigung gestellt werden.
: (Da der Haushersteller sein Geld gesehen hat, ist er bei Fragen relativ unkooperativ, auch die Kommunikation mti dem Enwurfsverfasser könnte besser laufen)
: Was kann mal also an einem solchen Haus bis zur Erteilung der neuen Baugenehmigung schon machen, ohne in den rechtlichen Konflikt zu kommen? Die Rohbauabnahme ist übrigens erfolgt!
: Ich freue mich auf Eure Einschätzungen!
: Gruß aus Ostwestfalen
: Jan