Re: Gestaltungssatzung -> Flachdach beim Vorbau möglich ?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 September, 2009 um 02:55:53

Antwort auf: Gestaltungssatzung -> Flachdach beim Vorbau möglich ? von Holger am 11 September, 2009 um 13:08:17:

: folgendes steht über Vor-Rücksprünge/Vorbauten in der Gestaltungssatzung:

: ausgehend von der geometrischen Gebäudegrundform sind Vor- und Rücksprünge mit einer Breite mind. 1/4 max. 2/3 einer Gebäudeseite und einer Tiefe mind. 0,50 m max. 3,50 m auszubilden.
: Vorbauten mit Satteldach sind senkrecht zur Hauptdachfläche anzuordnen sowie mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zu versehen. Die Traufe des Vorbaues mit Satteldach darf nicht höher als die angenommene Decke des Dachgeschosses liegen. Die Breite eines oder mehrerer Vorbauten sind mit max. 50% der Gebäudelaänge der Einzelbaukörper an der Traufseite mit max. 3,50 m lang anzusetzen.
: Bei Doppelhäusern können Vorbauten mit Satteldach auch zusammengefasst an der gemeinsamen Grenze errichtet werden. Bei mehreren Vorbauten an einem Gebäude sind diese symetrisch anzuordenen.

: -> Könnte der Bauherr eine Flachdachlösung machen ?

... ich setze mal voraus, dass der Text eine Wiedergabe einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplanes ist. Da hier aber nur die Dachformen von Vorbauten mit Satteldächern beschrieben sind, fehlt es entweder im Plan an Festsetzungen der Dachform (was ich aufgrund der Detaillierung der Regelungen für unwahrscheinlich halte) oder aber es fehlt am Zitat der entsprechenden Festsetzung. Vermutlich steht irgendwo im Plan noch sowas wie "SD 30-45°". Sollte es keine derartige Festsetzung geben, sind auch Flachdächer zulässig, vielleicht ja sogar im Umfeld vorhanden.

Lassen Sie sich den Plan doch mal von der Behörde erklären.



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