Re: gesetzliches Zubehör einer Immobilie, Küche


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 28 September, 2009 um 23:14:45

Antwort auf: Re: gesetzliches Zubehör einer Immobilie, Küche von Anders Leben am 23 September, 2009 um 13:08:55:

Werte Forumsteilnehmer,

fest installierte Einbauschränke und Küchen, die eigens für die Einbausituation gefertigt wurden, gehören zum Haus.

Aber Anders Leben -dessen Antworten ich im Übrigen sehr schätze, wenn mir diese Wertung hier im Forum an dieser Stelle mal erlaubt ist- hat natürlich Recht. Es ist schwierig hier eine Abgrenzung treffen zu können, weswegen sich in den meisten Wertgutachten die Bemerkung "fest installierte Einbauschränke und Küchen die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, bleiben in diesem Wertgutachten unberücksichtigt" finden lässt.

Gut wäre z. B. wenn ein Schreiner -nicht der typische Möbeldiscounter- die Küche gefertigt und mit eigens für die vorgegebene Einbausituation gefertigten Passleisten eingepasst hätte.

Im Übrigen hilft in diesem Fall natürlich der Gang zum Anwalt, der Ihnen sicherlich weiter helfen und Sie beraten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.

: Mit "gesetzlichem Zubehör" (von wem stammt die Formulierung?) dürfte das Zubehör i.S.v. § 97 BGB gemeint sein.
: Erst recht dazu gehören wesentliche Bestandteile nach § 93, 94 BGB.

: Eine Einbauküche (die angeschraubten Schränke etc.) war in ihrer Zuordnung als wesentliches Bestandteil jedenfalls zu meinen Examenszeiten noch umstritten. Zubehör dürfte es auf jeden Fall sein.
: Ggf. zu diesen Begriffen noch ein bißchen im WWW suchen.
: --
: : Hallo,

: : ohne es jetzt abschließend zu wissen, aber m.M. nach gehört zur Immobilie das, was in der Baugenehmigung drinsteht plus ggf. och das, was nach der Bauordnung genehmigungsfrei errichtet wurde. Frei bewegliche Einrichtungsgegenstände gehören da aber nicht zu.

: :
: : : Hallo,
: : : habe per notariellem Vertrag von meiner Ex - Gattin das einst gemeinsam besessene Haus incl. "gesetzlichem" Zubehör als Alleinbesitzer erworben.
: : : Sie hat nun, gegen meinen Willen und hinter meinem Rücken bei ihrem Ausszug die Küche mitgenommen.
: : : Gehört die Küche zum gesetzlichen Zubehör eines Hauses und wäre somit mein alleiniges Eigentum?
: : : Danke für die Antwort(en).
: : : MfG





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