Re: gesetzliches Zubehör einer Immobilie, Küche


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Abgeschickt von Anders Leben am 23 September, 2009 um 13:08:55:

Antwort auf: Re: gesetzliches Zubehör einer Immobilie, Küche von Bauassessor am 22 September, 2009 um 12:41:53:

Mit "gesetzlichem Zubehör" (von wem stammt die Formulierung?) dürfte das Zubehör i.S.v. § 97 BGB gemeint sein.
Erst recht dazu gehören wesentliche Bestandteile nach § 93, 94 BGB.

Eine Einbauküche (die angeschraubten Schränke etc.) war in ihrer Zuordnung als wesentliches Bestandteil jedenfalls zu meinen Examenszeiten noch umstritten. Zubehör dürfte es auf jeden Fall sein.
Ggf. zu diesen Begriffen noch ein bißchen im WWW suchen.
--
: Hallo,

: ohne es jetzt abschließend zu wissen, aber m.M. nach gehört zur Immobilie das, was in der Baugenehmigung drinsteht plus ggf. och das, was nach der Bauordnung genehmigungsfrei errichtet wurde. Frei bewegliche Einrichtungsgegenstände gehören da aber nicht zu.

:
: : Hallo,
: : habe per notariellem Vertrag von meiner Ex - Gattin das einst gemeinsam besessene Haus incl. "gesetzlichem" Zubehör als Alleinbesitzer erworben.
: : Sie hat nun, gegen meinen Willen und hinter meinem Rücken bei ihrem Ausszug die Küche mitgenommen.
: : Gehört die Küche zum gesetzlichen Zubehör eines Hauses und wäre somit mein alleiniges Eigentum?
: : Danke für die Antwort(en).
: : MfG




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