Re: Leistungsaufstellung bei Bauleitung zum Festpreis


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 30 September, 2009 um 20:33:15

Antwort auf: Re: Leistungsaufstellung bei Bauleitung zum Festpreis von peterchen am 30 September, 2009 um 06:14:26:

: : Welchem Zweck soll die Aufstellung dienen? An der Honorarforderung würde das nichts ändern, wenn die Bauleitung erbracht und abgeschlossen wurde.

: Na, genau darum geht es: Wurde die Leistung tatsächlich erbracht?
: Denn Festpreis bedeutet ja nicht, der Bauherr muss zum vereinbarten Zeitpunkt X zahlen, obwohl eine nur unvollständige Leistung erbracht wurde.

: : Festpreisvereinbarungen dienen normalerweise dazu, auch bei Planern, gerade den Einzelnachweis der erbrachten Leistung zu ersparen.

: Schon klar. Es war aber die Frage, ob man als Bauherr dennoch ein Recht hat, dies einzufordern.

:
: P.S.: Im Hyperlink fehlt ein "r". ;)

Planerverträge sind üblicherweise "Werkverträge" nach §631 ff BGB, die erst dann einen Vergütungsanspruch auslösen, wenn das Werk (die Planungs- oder auch Bauleitungsleistung) vollständig erbracht ist. Es ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen möglich und üblich, die aber im Umfang dem der Leistung entsprechen sollten.

Dementsprechend könnte sich ein Auftragnehmer bei einer Festpreisvereinbarung nicht auf eine fehlende Leistungsaufstellung berufen sondern lediglich auf ein nicht vollendetes Werk.

Daraus entsteht üblicherweise der Streit der Beteiligten darüber, ob das Werk nun vollendet ist oder nicht. Aber das ist eine andere Geschichte ...



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