Re: LBauO § 70


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 Oktober, 2009 um 07:07:07

Antwort auf: LBauO § 70 von Bora am 15 Oktober, 2009 um 18:50:03:

: Hallo zusammen,

: kann mir jemand bitte den Ausdruck, "unbeschadet privater Rechte dritter" genauer erklären?


Das heißt eigentlich nichts anderes, als daß der Verwaltungsakt "Baugenehmigung" als solcher auch dann gilt, wenn weitere privatrechtliche Rechte anderer Personen dagegen stehen. Typisches Beispiel ist die erteilte Baugenehmigung auch wenn der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist und bisher auch nicht klar ist, ob er jemals Eigentümer wird.

Diese Rechte werden durch die Baugenehmigung auch nicht angetatstet oder in Frage gestellt.



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