Re: Muster-BauO § 72 Abs.4


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Abgeschickt von Terzo am 16 Oktober, 2009 um 13:56:32:

Antwort auf: Re: LBauO § 70 von Dirk Baumeister am 16 Oktober, 2009 um 07:07:07:

Die Landesgesetzgeber haben sich in Anlehnung an die Muster-Bauordnung im Bereich des Baurechts für die Doppelspurigkeit des Nachbarrechtsschutzes, also ein Nebeneinander von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Rechtsschutz entschlossen. Die Baugenehmigung berührt somit die privatrechtlichen Beziehungen des Bauherrn zu seiner Nachbarschaft zumeist erst einmal überhaupt nicht. Wenn z. B. durch die Nutzung einer baulichen Anlage, etwa eines Hundesportplatzes, eine unzumutbare Immissionsbelastung der Nachbarschaft erfolgt, hat der beeinträchtigte Nachbar noch die Wahl, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB gegen den Betreiber des Platzes zu erheben.

: : Hallo zusammen,

: : kann mir jemand bitte den Ausdruck, "unbeschadet privater Rechte dritter" genauer erklären?

:
: Das heißt eigentlich nichts anderes, als daß der Verwaltungsakt "Baugenehmigung" als solcher auch dann gilt, wenn weitere privatrechtliche Rechte anderer Personen dagegen stehen. Typisches Beispiel ist die erteilte Baugenehmigung auch wenn der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist und bisher auch nicht klar ist, ob er jemals Eigentümer wird.

: Diese Rechte werden durch die Baugenehmigung auch nicht angetatstet oder in Frage gestellt.





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