NRW: Planungsrecht bei Abbruch eines Ortes


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Abgeschickt von Rainer41812 am 18 Oktober, 2009 um 10:46:12:

Wenn auf einer leeren Fläche eine Siedlung o. ä. errichtet werden soll, so ist ein Bebauungsplan erforderlich, das ist klar.

Wie aber ist die rechtliche Situation, wenn der Fall umgekehrt liegt, wenn also eine Siedlung, eine Ortschaft, etc. dem Erdboden gleichgemacht werden soll?

Ist nicht auch hierfür ein Bebauungsplan bzw. ein der Aufstellung eines Bebauungsplans vergleichbares Verfahren notwendig, auch wenn da noch das Bergrecht ins Spiel kommt?

Oder enthebt die landesplanerische Genehmigung eines Braunkohletagebaus die Genehmigungsbehörden, egal ob Gemeinde, Kreis, oder Stadt einerseits und das Bergamt andererseits diese der Verpflichtung, ihre Rückbauplanung bzw. die des Bergbautreibenden öffentlich auszulegen und Einwendungen betroffener Bürger zu beachten. Diese Einwendungen können sich natürlich nur gegen die Vorgehensweise beim Rückbau und dessen zeitlichen Ablauf richten, nicht gegen das letztendliche Ergebnis, das ist ja bereits durch die Landesplanung genehmigt.

Kernpunkt ist aber die Veröffentlichungspflicht und die Bürgerbeteiligung. Oder ist es mit den geltenden baurechtlichen Bestimmungen vereinbar, wenn Bergamt, das bergbautreibenden Unternehmen und die Stadt im stillen Kämmerlein und über die Köpfe der betroffenen und noch im Ort wohnenden Bürger hinweg ein Rückbaukonzept erstellen, das als Verschlußsache behandelt wird?

Nach den Ausführungen im Genehmigungserlaß zum Braunkohleplan und in diesem selbst ist nicht erkennbar, daß für das bergbautreibende Unternehmen Ausnahmen von den behördlichen Genehmigungsverfahren gelten.




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