Re: VOB-Angebot


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Abgeschickt von Rüdiger am 28 Oktober, 2009 um 10:37:11

": Wurde die VOB nicht wirksam in den Bauvertrag einbezogen, so kann sich der Bauunternehmer auf deren Bestimmungen nicht berufen. Der Bauherr jedoch kann sich auf diese Bestimmungen berufen, selbst dann, wenn eine Einbeziehung nicht wirksam erfolgt ist. Dies beruht darauf, daß sich der Verwender einer unwirksamen allgemeinen Vertragsbedingung – und um eine solche handelt es sich bei der VOB – selbst nicht auf deren Unwirksamkeit berufen darf.

: Dem Bauherrn steht es damit frei, sich die für ihn günstigere Rechtslage – VOB oder BGB – auszusuchen und sich hierauf zu berufen."


Wie steht es im Falle, daß der Auftraggeber einen Bauleiter zwischengeschaltet hat, der die VOB kennen sollte? Kann der AG dann auch noch wählen?





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