Re: VOB-Angebot


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 08 November, 2009 um 15:55:12

Antwort auf: Re: VOB-Angebot von Rüdiger am 28 Oktober, 2009 um 10:37:11:

: ": Wurde die VOB nicht wirksam in den Bauvertrag einbezogen, so kann sich der Bauunternehmer auf deren Bestimmungen nicht berufen. Der Bauherr jedoch kann sich auf diese Bestimmungen berufen, selbst dann, wenn eine Einbeziehung nicht wirksam erfolgt ist. Dies beruht darauf, daß sich der Verwender einer unwirksamen allgemeinen Vertragsbedingung – und um eine solche handelt es sich bei der VOB – selbst nicht auf deren Unwirksamkeit berufen darf.

: : Dem Bauherrn steht es damit frei, sich die für ihn günstigere Rechtslage – VOB oder BGB – auszusuchen und sich hierauf zu berufen."

:
: Wie steht es im Falle, daß der Auftraggeber einen Bauleiter zwischengeschaltet hat, der die VOB kennen sollte? Kann der AG dann auch noch wählen?


Werter Forumsteilnehmer,
werte Forumsteilnehmerin,

wenn der Bauherr bzw. der Auftraggeber durch einen Architekten vertreten wurde, ist dies nicht mehr möglich.

Der Architekt muss aber maßgeblich an der Beauftragung beteiligt gewesen sein, was sich regelmäßig nur sehr schwer beweisen lassen wird.

Bitte bedenken sie, dass Architekten regelmäßig nicht zur Beauftragung -im Namen des Auftraggebers- bevollmächtigt sind.

Schauen sie doch zu ihren Fragen auch unter www.baumängelforum.de

Auch ein Forum wie dieses hier, vielleicht finden Sie dort auch weitere oder zumindest ähnliche Beiträge zu ihren Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind Bauunterlagen gesichtet wurden oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




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