Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 16 November, 2009 um 08:16:31

Antwort auf: Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück von Dirk Baumeister am 11 November, 2009 um 13:09:42:

Sehr geehrter Herr Baumeister,

selbstverständlich sind Ihre Angaben zunächst einmal nicht ganz falsch bzw. teilweise korrekt.

Sie beinhalten aber nicht das, was alles möglich ist.

So eben und ganz wichtig die privatrechtliche Vereinbarung von Baulasten.

Baulasten können, müssen aber nicht zwingend im Baulastenverzeichnis eingetragen sein oder werden um an Gältigkeit zu erlangen oder Gültigkeit zu haben und können eben und dies ganz gewiss auch auf privatrechtlicher Ebene -mit und ohne Übergang auf etwaige Rechtsnachfolger- vereinbart werden (siehe hierzu auch W. Kleiber, WertR und WertV, etc.).

Und eben gerade sichert zunächst einmal (nur und gerade eben auch zuerst, bevor es zur Eintragung ins Baulastenverzeichnis kommt) der klitzekleine fetzen Papier, auf dem z. B. wir beide eine Baulastvereinbarung treffen die Belange die es zu sichern gilt.

Erst dann, in einem 2. Schritt kommt es ggf. und wenn überhaupt auch erst dann dazu, dass diese schriftlich getroffene Baulastenabrede (die darüber hinaus ja auch noch mündlich getroffen werden kann) ins Baulstenverzeichnis eingetragen wird.

Dies stellt auch im Zuge der Verkehrswertermittlung eine regelmäßige Herausforderugn an den Wertermittler bzw. an den Sachverständigen.

Wir haben hier nicht darüber geredet oder uns darüber unterhalten, was die bessere Variante der Vereinbarung einer Baulast ist oder wäre, aufgezeigt habe ich hier in diesem Fall nur, was möglich sein könnte.

Die hier von mir zitierten Baulasten-Fälle sind nicht an den Haaren herbeigezogen, die haben sich tatsächlich ereignet.


Schauen Sie doch auch mal unter

www.baumängelforum.de

Eine neue Seite auf die ich gestoßen bin.

Vielleicht finden Sie da noch weitere Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223

PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind Bauunterlagen gesichtet wurden oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.

: Baulasten dienen der Sicherung "öffentlich-rechtlicher" Duldungen oder Unterlassungen und sind erstmal NICHT durch eine privatrechtliche Vereinbarung austauschbar da sie ja eben ÖFFENTLICHES Recht sichern.

: Es gibt Konstellationen in denen privatrechtliche Vereinbarungen AUCH öffentlich-rechtlich und damit jederzeit für jedermann nachvollziehbar und mit Bindungswirkung für Rechtsnachfolger auf beiden Seite, gesichert werden können.

: Über die öffentlich-rechtliche Sicherung hinaus empfiehlt sich bei einigen Baulast-Inhalten zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung (Beispiel: bei einer Zuwegungsbaulast die Vereinbarungen zu Unterhaltungspflichten der Beteiligten)

: : Werter Forumsteilnehmer,
: : werte Forumsteilnehmerin,
: : werter Herr Burmeister,

: : in dieser Angelegenheit hier vertrete ich nicht Ihrer Auffassung.

: : Jedem Grundstücksbesitzer in Deutschland ist es möglich eine derart "einfache Baulast" -wie hier geschildert- zu ermöglichen.

: : Dazu ist noch nicht einmal ein Eintrag in Baulastenverzeichnis erforderlich.

: : Derarbeitge Baulasten können auch privatrechtlich vergeben werden.

: : Nun gut, wir brauchen hier nicht darüber zu diskutieren welche Art der Baulast wohl am besten ist, es geht hier in diesem beitrag ja wohl eher darum, was möglich ist und möglich ist eben auch der privatrechtliche Weg der Baulasterklärung.

: : Selbstverständlich empfiehlt sich dann -in diesem Fall die Baulastvereinbarung auf privatrechtlichem wege- mögliche Rechtsnachfolger innerhalb dieser Vereinbarung zu berücksichtigen.

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: : Vielleicht finden Sie da noch weitere Angaben.

: :
: : Mit freundlichen Grüßen

: : Markus Reinartz

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