Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 November, 2009 um 13:09:42

Antwort auf: Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück von Markus Reinartz am 08 November, 2009 um 16:08:57:

Baulasten dienen der Sicherung "öffentlich-rechtlicher" Duldungen oder Unterlassungen und sind erstmal NICHT durch eine privatrechtliche Vereinbarung austauschbar da sie ja eben ÖFFENTLICHES Recht sichern.

Es gibt Konstellationen in denen privatrechtliche Vereinbarungen AUCH öffentlich-rechtlich und damit jederzeit für jedermann nachvollziehbar und mit Bindungswirkung für Rechtsnachfolger auf beiden Seite, gesichert werden können.

Über die öffentlich-rechtliche Sicherung hinaus empfiehlt sich bei einigen Baulast-Inhalten zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung (Beispiel: bei einer Zuwegungsbaulast die Vereinbarungen zu Unterhaltungspflichten der Beteiligten)

: Werter Forumsteilnehmer,
: werte Forumsteilnehmerin,
: werter Herr Burmeister,

: in dieser Angelegenheit hier vertrete ich nicht Ihrer Auffassung.

: Jedem Grundstücksbesitzer in Deutschland ist es möglich eine derart "einfache Baulast" -wie hier geschildert- zu ermöglichen.

: Dazu ist noch nicht einmal ein Eintrag in Baulastenverzeichnis erforderlich.

: Derarbeitge Baulasten können auch privatrechtlich vergeben werden.

: Nun gut, wir brauchen hier nicht darüber zu diskutieren welche Art der Baulast wohl am besten ist, es geht hier in diesem beitrag ja wohl eher darum, was möglich ist und möglich ist eben auch der privatrechtliche Weg der Baulasterklärung.

: Selbstverständlich empfiehlt sich dann -in diesem Fall die Baulastvereinbarung auf privatrechtlichem wege- mögliche Rechtsnachfolger innerhalb dieser Vereinbarung zu berücksichtigen.

: Schauen Sie doch auch mal unter

: www.baumängelforum.de

: Eine neue Seite auf die ich gestoßen bin.

: Vielleicht finden Sie da noch weitere Angaben.

:
: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz

: Freier Sachverständiger für Bauwesen

: Hauptstraße 51
: 53894 Mechernich

: E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
: Handy: 0170 2940 223

:
: PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind Bauunterlagen gesichtet wurden oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.





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