Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Markus Reinartz am 08 November, 2009 um 16:08:57

Antwort auf: Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück von Dirk Baumeister am 04 November, 2009 um 20:19:20:

: ... ich meine das heißt "Überbauung" und wäre nicht nur privatrechtlich nicht zulässig sondern bietet auch baurechtlich einen lustigen Nebeneffekt. Das Gebäude des A steht damit nämlich auf zwei Grundstücken und wäre (zumindest in NRW) nur mit Hilfe einer Vereinigungsbaulast formal legalisierbar. Und die hat dann wieder weitere, für beide Eigentümer bindende, Auswirkungen ...

:
: : Nein, darf A nicht. Das ist eine Übertretung.
: :
: : A muss zuerst die Zustimmung (schriftlich) von B
: : einholen. B kann seine Zustimmung von einer Entschädigungsrente, oder andere Bedingungen abhängig machen.
: : Andernfalls droht das Rückbauverlangen seitens B !


:
: : : Hallo,

: : : folgender Sachverhalt:

: : : Haus von Besitzer A grenzt genau an das Grundstück von Besitzer B der dort eine große Garage hat. Das Haus von Besitzer A ist ein Wohnhaus welches die Garage von Besitzer B in der Höhe übersteigt. Beide Gebäude sind genau an der Grenze gebaut und "treffen gegeneinander".

: : : Besitzer A renoviert sein Haus im Moment. Dafür hat dieser bei Besitzer B angefragt, ob er auf seiner Garage ein Gerüst zwecks Malerarbeiten aufstellen kann. Gemäß dem Leiterrecht wurde von Besitzer B diesem zugestimmt.

: : : Jetzt wurde Besitzer B zufällig aufmerksam, wie eine ca. 15 cm dicke Wärmedämmung von den Handwerkern abgebracht werden sollte.

: : : Besitzer B protestierte.

: : : Wer ist im Recht?

: : : Kann Besitzer A einfach eine Wärmedämmung an sein Haus anbringen was bei der Grenzbebauung dann schon auf das Grundstück von Besitzer B ragt?

: : : Vielleicht möchte Besitzer B seine Garage auch einmal aufstocken oder Abreißen und etwas neues bauen. Dann ist natürlich die Wärmedämmung im Weg.

: : : Freue mich über jede Antwort.

: : : Besten Dank im Voraus!

Werter Forumsteilnehmer,
werte Forumsteilnehmerin,
werter Herr Burmeister,

in dieser Angelegenheit hier vertrete ich nicht Ihrer Auffassung.

Jedem Grundstücksbesitzer in Deutschland ist es möglich eine derart "einfache Baulast" -wie hier geschildert- zu ermöglichen.

Dazu ist noch nicht einmal ein Eintrag in Baulastenverzeichnis erforderlich.

Derarbeitge Baulasten können auch privatrechtlich vergeben werden.

Nun gut, wir brauchen hier nicht darüber zu diskutieren welche Art der Baulast wohl am besten ist, es geht hier in diesem beitrag ja wohl eher darum, was möglich ist und möglich ist eben auch der privatrechtliche Weg der Baulasterklärung.

Selbstverständlich empfiehlt sich dann -in diesem Fall die Baulastvereinbarung auf privatrechtlichem wege- mögliche Rechtsnachfolger innerhalb dieser Vereinbarung zu berücksichtigen.

Schauen Sie doch auch mal unter

www.baumängelforum.de

Eine neue Seite auf die ich gestoßen bin.

Vielleicht finden Sie da noch weitere Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet sind Bauunterlagen gesichtet wurden oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]