Re: Ausbau des Dachbodens, falsches Lichtmaß


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 20 November, 2009 um 17:43:37

Antwort auf: Ausbau des Dachbodens, falsches Lichtmaß von Ingo am 20 November, 2009 um 15:52:53:

... klingt nach allem gleichzeitig.

Baurecht: Die Öffnungsgrößen für 2. Rettungswege sind in der Bauordnung ausdrücklich definiert, Abweichungen bei Neubauten nicht möglich, erst Mitte letzten Jahres höchstrichterlich entschieden. Die Behörde fordert daher vermutlich zu Recht den Austausch des Fensters und auch den Betrag X, denn die verstrichenen Fristen und das falsche Fenstermaß ist sicher nicht von der Behörde zu verantworten. Zudem dient es ausschließlich der Sicherheit der Nutzer.

Vertragsrecht Architekt: Der Architekt ist für die korrekte, der Baugenehmigung entsprechende Ausschreibug und Ausführung verantwortlich sofern er dafür beauftragt ist. Kommen also zwei Fehlerquellen in Frage: falsche Angaben in der Ausschreibung, mangelhafte Bauüberwachung.

Ausführungsfehler: Variante 1, die Ausschreibung hat ein korrektes Fenster gefordert und der Unternehmer liefert was Falsches. Dann wäre das ein Mangel, der durch den Unternehmer kostenfrei zu beheben wäre. Variante 2, die Ausschreibung fordert schon das falsche Fenster, was der Unternehmer aber entsprechend der Ausschreibung geliefert hat. Dann wäre der Fehler nicht vom Unternehmer zu verantworten und er fordert zu Recht Ersatz seiner Kosten und seines Aufwandes.

Für den Bauherren sollte die Korrektur des Fensters, einschließlich der von der Behörde geforderten Beträge, von demjenigen zurück zu fordern sein, der den Fehler zu verantworten hat.

: Hallo,

: im Bauplan ist als zweiter Fluchtweg ein Fenster (Lichtmaß) von 1,20 x 0,90m eingezeichnet, so wie es anscheinend auch gesetzlich vorgesehen ist. Der Dachdecker hat in die Gaube allerdings nur ein Fenster mit dem Lichtmaß von ca. 1,07 x 0,96 m eingebaut, nun zu dem Problem:

: Der Fehler ist dem Architekten und uns nicht aufgefallen, bin schließlich nicht vom Fach, und nun weigert sich der Dachdecker die Korrektur kostenlos durchzuführen bzw. die Kosten zu tragen. Das kann doch nicht sein oder hab ich ein falsches Rechtbewusstsein? Wer trägt die Kosten in so einem Fall, der Architekt wg. versäumter Kontrolle oder der Dachdecker weil die Abmessungen nicht eingehalten wurden? Das Bauordungsamt hat sich schon 2x wg. verstrichener Fristen Betrag X eingesteckt. Handelt es sich hier um Baurecht oder Vertragsrecht?

: Danke





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