Re: Grundstücksteilung zur Umgehung der Abstandsflächenregelungen


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Abgeschickt von Michael T. am 23 November, 2009 um 15:19:44:

Antwort auf: Re: Grundstücksteilung zur Umgehung der Abstandsflächenregelungen von Oberh am 23 November, 2009 um 09:06:53:

Hallo,

genau diese 16 m hat unser Nachbar schon ausgeschöpft. Direkt an der Straße steht ein Haus mit einer Tiefe von 13 m, welches eben schon den verringerten Grenzabstand beansprucht. Rein rechtlich wären dann also ohne Grundstücksteilung für ein neues Haus noch 3 m übrig mit verringertem Grenzabstand, was nicht praktikabel ist.
Ist schon merkwürdig, dass man mit diesen Teilungen diese Regel quasi nach belieben umgehen kann.

Michael

: Hi!

: In NRW existiert das Schalseitenprivileg NICHT mehr in der BauO NW.
: Generell gilt: Zu einer Grundstücksgrenze darf eine Seite bis 16 m Länge mit dem Faktor 0,4 angesetzt werden.
: Zu öffentlichen Verkehrsräumen, Grün- und Wasserflächen ebenso.
: Erst wenn eine Gebäudeseite länger als 16 m oder eine zweite Wand zu EINER GRUNDSTÜCKSGRENZE zeigt, gilt der altbekannte Faktor 0,8.




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