Re: Kellerloch und -treppe


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 05 Dezember, 2009 um 20:15:22

Antwort auf: Kellerloch und -treppe von Oberh... am 20 November, 2009 um 14:19:07:

Ihrer Erläuterung zu der von Ihnen gestellten Frage können wir nicht ganz nachvollziehen, verstehen aber Ihre Angabe so, dass Sie die Treppenlochöffnung in der Decke selbst angegeben haben.

Damit ist klar, dass die Pläne entsprechend Ihrer Angaben geändert werden sollten.

Ferner ist dann weiterhin klar, dass die statische Berechnung entsprechend geändert werden muss.

Für die daraus resultierenden Kosten sind Sie als Verursacher der Änderungen die auf Ihre Veranlassung hin entstanden sind zuständig und müssen diese natürlich auch bezahlen, was aber in unseren Augen auch nicht mehr als richtig und korrekt ist.

Der Passus in Ihrer Frage mit den von Ihnen gehegten Bedenken ist für uns nicht klar verständlich formuliert.

Bessern Sie Ihre Frage nach und überarbeiten Sie die Zusammenhänge, dann werden Sie auch sicherlich weitere Antworten erhalten.


Mit freundlichem Gruss

ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)

Telefon: 02686/228616
Homepage: www.svb-reima.de
E.-Mail: info@svb-reima.de
____________________________________

Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen immer und lediglich nur unsere Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung und keinerlei Haftung übernommen werden.


: Guten Tag!

: Folgender fiktiver Fall:
: 1. Bauvertrag mit einem GU
: 2. Treppe zum OG in Eigenleistung

: I. Kann der GU verlangen, wie ich meine Treppe auszuführen habe? Kann er darüber einen Nachweis verlangen?

: II. Kellerloch im EG wird von mir vorgegeben.
: Planerin reduziert das Loch über dem Treppenansatz.
: Folge: Darüber liegende Treppe ragt 60 cm über die Bodenplatte - Schmutzecke.
: Rechtzeitig unterschriebene Ausführungszeichnungen mit den eigenen Ergänzungen wurden ignoriert.
: Es liegt eine Kopie mit Eingangsstempel des GU vor.
: Keine Angabe von Vorschriften (z.B.DIN) etc. sondern nur der "Firmen-Standart" liegen der Argumentation zu Grunde.

: III. Können die Kosten für eine Neuberechnung der Statik, die nach Zusendung der Ausführungspläne erst erstellt worden ist, sowie den Lohn für den Zuschnitt dem Bauherren auferlegt werden?

: Mit freundlichen Grüßen
: O.O.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]