Einfriedung im Wegerecht


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Abgeschickt von Friedrich am 12 Dezember, 2009 um 16:46:52

- von der Straße her betrachtet auf der linken Seite das Grundstück mit der Nummer 1a auf der rechten Seite Grundstück Nr.1
Laut Notarvertrag ist festgelegt :
ein wegerecht für 1a von Grundstück 1 in der Breite von 1,73 cm(Länge 15 m) -
1a liefert 1,40 cm hinzu --voila der Weg zum Hammergrundstück ist mit allen Gegebenheiten ausgestattet
allerding 1a muß für alles Sorge tragen d.h einrichten pflegen ,räumen etc.
Passiert nicht

Beide Wege/ Grundstücke sind vorn und am Ende des Weges durch Tore eingefriedet.
1 bittet wegen Wildschdäden und Diebstahl (weil ja kein Zaun an der Seite verläuft das vordere Tor verschlossen das hintere geschlossen zu halten -

Grundstück/Haus 1a wird alle zwei- Jahre neu vermietet-
zwischendurch zieht der ursprüngliche Eigentümer bis zur Versetzung wieder ein nach zwei Jahren wiederholt sich das Spielchen.
-Mieter haben bald keine Lust auf Zuschliessen mehr lassen alle Tore für Autoüberfahrt weit offen.
Bitten/ Ermahnungen erweitern den Schimpfwortschatz
Bitte an Eigentümer zur Einfriedung kann/muß wegen des halben Wegerechtes nicht nachgekommen werden
Ideen ?



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