Re: Mauer Hanggrundstück


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 04 Januar, 2010 um 07:09:06

Antwort auf: Mauer Hanggrundstück von katharina am 03 Januar, 2010 um 20:05:45:

Der jenige der die Abtragung -wenn Sie denn genehmigt würde- vornimmt.

BGB
§ 909
Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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: Hallo Forumsteilnehmer,

: angenommen ein Bauplatz in Hanglage (Rheinland-Pfalz) muss zwecks Bebauung so abgetragen werden, dass es danach ca. 1,20 meter tiefer als das (noch unbebaute) Nachbargrundstück liegt.
: Wer ist dann für das Absichern der Böschung bzw. das Errichten einer Stützmauer zuständig?

: Im Voraus Danke für Antworten!

: Katharina





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