Verletzung des Bebauungsplanes?


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Abgeschickt von Hans-NRW am 28 Januar, 2010 um 11:21:52

Der folgender Fall ist vollkommem theoretischer Art und dient nur der Erörterung:

Es werden mehrere Reihenhäuser entlang einer Privatstraße gebaut. Mit einer Ausnahmegenehmigung wird das Baufenster verlängert. Somit kann 1 Reihenhaus mehr erstellt werden. Dies hat zur folge dass seitlich der Reihenhäuser nur noch Platz für garagen und eine Grünfläche von ca. 30m2 ist. Da die Häuser nah an der Straße stehen ist wenig Platz für die Mülltonnen aber es wäre trotzdem möglich diese vor das jeweilige Haus zu platzieren. Nun kommt der Bauträger auf die Idee auf der anderen Straßenseite (gegenüberliegend zu den Reihenhäusren)ein kleines Grundstück zu erwerben und dort einen Mülltonnentonnenstellplatz für alle Reihenhäuser (24 Tonnen) zu erstellen. Ein Grenznachbar in unmittelbarer Sichtweite zu dem Mülltonnenstellplatz ist mit dieser Lösung gar nicht einverstanden und möchte eine andere Lösung.

Was kann er tun und wie ist die Rechtslage?

Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebaunsplanes:

Nebenanlagen (§14 BauNVO i.V.m. §23 (5) BauNVO)
Nebenanlagen sind im Bereich der Vorgärten (Grundstücksflächen zwischen Verkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den rückwärtigen und seitlichen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die dem Charakter des Baugebietes dienen und der Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen dürfen insgesamt je Baugrundstück 15m³ umbauten Raum und 2,3m Höhe nicht überschreiten.

Auszug aus der Begründung zum Bebaungsplan:
Um eine harmonische Gestaltung zu gewährleisten sind Nebenanlagen im Bereich der Vorgärten (Grundstücksflächen zwischen Verkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den rückwärtigen und seitlichen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die dem Charakter des Baugebietes dienen und der Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen dürfen insgesamt je Baugrundstück 15m³ umbauten Raum und 2,3m Höhe nicht überschreiten.
Müllsammelplätze:
Im Plan sind Flächen festgesetzt die zur Bereitstellung von Abfallbehältern am Tage der Abholung dienen.


Vielen Dank für Eure Antworten
Grüße
Hans



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