Abgeschickt von Dirk Baumeister am 07 Februar, 2010 um 13:49:23
Antwort auf: Befreiung Flachdach bei vorgegebenem Satteldach | Nachbar ist so genehmigt! von Andreas Schreck am 07 Februar, 2010 um 10:47:16:
Das Nachbargebäude wird nicht als Referenz funktionieren, wenn es sich, wie Sie selbst schreiben, im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes liegt. Dieser entfaltet keine Gültigkeit außerhalb seines Geltungsbereiches.
: Ich beabsichtige in Baden-Württemberg ein schönes Hanggrundstück zu kaufen. Ich möchte dort ein modernes, gradliniges Haus bauen - mein Traum wäre ein Flachdach!
: Leider schreibt der Bebauungsplan ein Satteldach mit einer Neigung von 30-35° vor. Unmittelbar an das Grundstück grenzt ein anderes Bebauungsplangebiet an. Dort ist Satteldach mit einer Dachneigung von 18° vorgeschrieben. In diesem Gebiet wurde allerdings für ein Haus mit Flachdach eine Aussnahmegenehmigung erteilt; nur etwa 100 m Luftlinie entfernt; zwischen "meinem" Grundstück und diesem Haus steht kein weiteres Haus und es besteht Sichtbeziehung!
: Nun meine Frage: gibt es eine Grundlage, Rechtssprechung, Präzedenzfall etc. auf der ich einen Anspruch auf eine entsprechende Ansprcuh auf eine Befreiung geltend machen könnte? Gleichbehandlungsgrundsatz o.ä.?
: Eine informelle Voranfrage beim Baurechts- und Stadtplanungsamt hat leider noch nicht zum Erfolg geführt (Grundzüge der Planung wären berührt, keine Änderung möglich, man hätte ohnehin so viel zu tun, etc.).
: Die Frage, warum ein nahezu benachbartes Haus so genehmigt wurde, konnte oder wollte man mir leider nicht beantworten.
: Vielen Dank für Ihre Ratschläge und ihre Hilfe!