Re: Geländer / Bestandschutz / Bayr. Bauordnung


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 10 Februar, 2010 um 17:05:06:

Antwort auf: Geländer / Bestandschutz / Bayr. Bauordnung von frontline am 10 Februar, 2010 um 08:39:15:

hallo frontline,
ich weiss nicht, in welcher "Sparte" Sie tätig sind, fragen Sie doch bitte Ihre BG, z.B die
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) -entstand am 1. Januar 2008- durch die Fusion von Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (GroLa BG) und Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (BGE). Sie betreut ca. 4,1 Millionen Versicherte in rund 410.000 Unternehmen der Branchen Einzelhandel, Großhandel und Warenverteilung
und siehe dort:
Arbeitsstätten-Richtlinie
Verkehrswege
ASR 17/1,2
Zu § 17 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
5 Geländer und Handläufe
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muß lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muß die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
Die Geländer müssen so ausgeführt sein, daß sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.
Abweichend genügt ein Lastansatz von 300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden.
Geländer müssen so ausgeführt sein, daß Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, daß sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann.
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen
– einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein.
– auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt,
und zusätzlich
– Zwischenhandläufe haben, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,0 m beträgt.
mfg
Bodo Hermann




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