Re: Fristverlängerung aus wichtigem Grund


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Abgeschickt von Bauassessor am 12 Februar, 2010 um 12:10:54:

Antwort auf: Fristverlängerung aus wichtigem Grund von Matthias P. am 12 Februar, 2010 um 09:36:21:

Hallo,

ich betone es gleich: es handelt sich hier nur um eine Einschätzung meinerseits, nicht um Wissen.

Die 3-Monatsfrist beginnt - zumindest in den meisten Bundesländern - erst dann, wenn die Antragsunterlagen prüffähig vorliegen. Durch die Angabe "Dunkles Dach" im Antrag lag ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der erst geprüft werden musste. D.h. nach meinem Verständnis, dass die Frist noch gar nicht mit Einreichen der Unterlagen begonnen hat, sondern erst, nachdem die Gemeinde der Abweichung zugestimmt hatte. Denn erst da lag der Bauantrag vollständig prüffähig dem Bauamt vor.

: Hallo liebe Forummitglieder,

: nach dem Baurecht in Mecklenburg-Vorpommern kann ein Bauamt die 3-Monats-Frist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren um einen Monat verlängern, wenn ein wichtiger Grund besteht.

: Siehe hier Absatz 2:
: http://mv.juris.de/mv/BauO_MV_2006_P63.htm

: Ein nach dem Gesetz wichtiger Grund liegt vor, wenn die Gemeinde rechtswidrig das erforderliche Einvernehmen versagt hat.

: Wie verhält es sich bei dem Fall, wenn die Gemeindesatzung sagt, rotes Dach, im Bauantrag steht dunkles Dach, die Gemeinde allerdings der Abweichung von der Dachfarbe zugestimmt hat.

: Das Bau beruft sich nun auf diesen wichtigen Grund, das zu klären als Grund der Fristverlängerung. Ist das noch legitim? Welche Gründe gibt es noch für eine rechtmäßige Fristverlängerung seitens des Bauamtes?





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