Re: Festlegung EFH / Anspruch auf Freispiegelentwässerung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 02 Maerz, 2010 um 16:59:37

Antwort auf: Festlegung EFH / Anspruch auf Freispiegelentwässerung von mv am 02 Maerz, 2010 um 09:57:09:

Geht aus dem B-Plan überhaupt hervor, dass mit "Sockelhöhe" die EFH gemeint ist? Bei der Form der Festsetzung müsste sich aus ergänzenden Angaben zum B-Plan oder aus der Begründung entnehmen lassen, was die Bezugshöhe sein soll. Ist beides nicht möglich, könnte gegebenenfalls die gesamte Festsetzung nicht ausreichend bestimmt und dadurch sogar hinfällig sein. Prüfen liesse sich das über ein Normenkontrollverfahren. Es soll auch Behörden geben, die in solchen Fällen lieber eine Befreiung erteilen als sich einer Normenkontrolle auszusetzen.


: Hallo Forum,

: zur Festlegung der EFH eines Gebäudes verweist die LBO auf den Bebauungsplan. Im Bebauungsplan steht jeoch lediglich folgende Formulierung:
: Sockelhöhe: bei eingeschossigen Bauten max. 50 cm.
: Kann bei geneigtem Gelände als Bezugspunkt der höchste Punkt des Geländes im Baufenster gewählt werden oder muß der Sockel am Hausgrund gemittelt werden?

: Wenn die Sockelhöhe am Hausgrund gemittelt werden muss, ist keine Freispiegelentwässerung mehr möglich, d.h. wir müsssten eine Hebeanlage installieren. Dies ist jedoh nicht gewünscht. Gibt es einen Anspruch der Bauherrschaft, die Höhenlage des Gebäudes so anzupassen, dass eine Freispiegelentwässerung möglich ist?

: Vielen Dank für Rückeldungen im Voraus, mv




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