Re: LBO Ba-Wü


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 24 Maerz, 2010 um 18:54:43

Antwort auf: LBO Ba-Wü von Marina am 10 Maerz, 2010 um 17:39:12:

Das kommt immer auf die Größe des Eingriffes in die Bausubstanz an und auf das Bundesland in dem dieser Eingriff durchgeführt wird.


In der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung des Landes NRW [VV BauO NRW, RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.10.2000 .... die (der Ordnung halber erwähnt) eigentlich nicht mehr gültig ist ....] steht zu § 65.21 zu Absatz 2 Nr. 1

Als “Änderung” eines tragenden oder aussteifenden Bauteiles gilt zum Beispiel das Herstellen von Schlitzen oder Durchbrüchen für Leitungen aber auch der Durchbruch einer neuen Türöffnung. Der Ersatz des gesamten tragenden oder aussteifenden Bauteils durch ein anderes gilt nicht als Änderung, sondern bedarf der Baugenehmigung. Die Standsicherheit wird im Allgemeinen erkennbar nicht berührt von kleineren senkrechten Schlitzen und Durchbrüchen für Rohrleitungen. Sie kann zum Beispiel berührt werden von längeren waagerechten Schlitzen und von größeren Durchbrüchen (z. B. für Türen), dies gilt insbesondere, wenn der Durchbruch in der Nähe des auszusteifenden Bauteils vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen
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: Hi, ich hab den Fall, dass ich ich eine 6 Zimmer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus(in meinem Besitz)in eine 4 Zimmerwohung umbauen will. Dazu müssen tragende Wände herausgerissen werden. Jetzt hab ich in der für mich zustndigen Lbo nachgeschaut und den § 50 gefunden, der verfahrensfreie Vorhaben regelt. Im Absatzt 1 steht ja, dass man im Anhang nachschauen soll ob das Vorhaben verfahrensfrei ist. Ich bin der Ansicht ja. Aber wenn ich danach google, steht überall, dass man für tragende Wände ne Baugenehmigung haben muss.

: herzliche Grüße
: Marina





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