Re: Verlängerung der Garage


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 03 April, 2010 um 16:51:39:

Antwort auf: Re: Verlängerung der Garage von Jörg am 03 April, 2010 um 15:02:24:

hallo Jörg,
.....dann gehe ich davon aus, dass auch sie verlängern dürfen. Siehe § 6 BauONW:
11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig.....und... Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Eine Nachbarzustimmung brauchen Sie nicht.
Sie brauchen aber eine Baugenehmigung und einen Standsichherheitsnachweis (Statik).
Warum haben Sie bei der "Einsicht" des "Flurplan" nicht einfach gefragt, ob ein B-Plan existiert?
mfg




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