Re: Anerkannte Regeln der Technik abbedingen?


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 26 Juli, 2010 um 17:28:32

Antwort auf: Re: Anerkannte Regeln der Technik abbedingen? von Gerd am 25 Juli, 2010 um 17:38:29:

Werte Forumsteilnehmer,

nicht alles, was nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht ist daher auch mangelhaft. Die ist zwar eine weit verbreitet auftretende Meinung, die jedoch nicht stimmt und nicht zutreffed ist.

Die Aussage das eine nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbrachte Leistung mangelhaft ist, gilt lediglich für VOB-, nicht aber für BGB-Verträge.

Bei einem BGB-Vertrag muss eine zusätzliche negative Beeinträchtigung hinzu kommen, um dass Werk mangelhaft werden zu lassen, was beim VOB-Vertrag nicht der Fall ist.

Und natürlich kann man die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Vertrag abbedingen und sich auf die Ausführung der vereinbarten Leistung nach den VOB/C sowie den DIN-Normen vereinbaren.

Das wäre eine ganz klare Qualitätsangabe desjenigen, der das Werk bestellt oder aber auch desjenigen, der das Werk liefert.

Sicherlich sollte eine derartige Auswahl handschriftlich sowie individuell vereinbart und getroffen werden.


Mit freundlichen Grüßen
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ReiMa-Baudienstleistungen
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.

: Eine derartige Vertragsklausel eines Bauunternehmers dürfte einer AGB-Kontrolle kaum standhalten, da der Gesetzgeber möchte, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, da DIN-Normen oft veraltete sind.
: Dem Unternehmer steht bei Änderungen der anerkannten Regeln der Technik zwischen Auftragsvergabe und Abnahme ein Mehrvergütungsanspruch zu, so dass ein ordentlicher Unternehmer eigentlich damit leben kann. So wie ich sie verstehe möchten Sie als Unternehmer vom Kunden das Recht zugestanden bekommen, ein mangelhaftes Werk liefern zu dürfen, weil alles was den aRdT nicht entspricht ist mangelhaft. Bin auf die anderen Antworten gespannt.


: : Nach der deutschen Rechtsprechung zu Bauverträgen wird im allgemeinen eine Herstellung aller Gewerke nach den anerkannten Regeln der Technik geschuldet, ohne dass dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
: : Und zwar zum Zeitpunkt der Abnahme und auch wenn in der DIN andere Bauausführungen festgelegt sind.
: : Das Problem ist, das es im Gegensatz zur DIN offensichtlich nirgends ein vollständiges Verzeichnis der aRdT gibt.
: : In der Praxis ist daher die geschuldete Leistung oft weder den Handwerkern noch den Bauherren oder Käufern bekannt, da sie sich auch zum Teil ohne deren Wissen vor oder während der Bauphase ändern kann.

: : Vor diesem Hintergrund meine Frage:

: : Kann man in einem BGB-Bauvertrag für ein
: : schlüsselfertiges Gebäude die anerkannten Regeln der Technik abbedingen, bzw. dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen DIN und aRdT einräumen, um so Zahlungseinbehalte und andere Ansprüche durch neue aRdT zu vermeiden?




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