Re: Anerkannte Regeln der Technik abbedingen?


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Abgeschickt von Gerd am 25 Juli, 2010 um 17:38:29:

Antwort auf: Anerkannte Regeln der Technik abbedingen? von Joachim am 25 Juli, 2010 um 15:41:30:

Eine derartige Vertragsklausel eines Bauunternehmers dürfte einer AGB-Kontrolle kaum standhalten, da der Gesetzgeber möchte, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, da DIN-Normen oft veraltete sind.
Dem Unternehmer steht bei Änderungen der anerkannten Regeln der Technik zwischen Auftragsvergabe und Abnahme ein Mehrvergütungsanspruch zu, so dass ein ordentlicher Unternehmer eigentlich damit leben kann. So wie ich sie verstehe möchten Sie als Unternehmer vom Kunden das Recht zugestanden bekommen, ein mangelhaftes Werk liefern zu dürfen, weil alles was den aRdT nicht entspricht ist mangelhaft. Bin auf die anderen Antworten gespannt.

: Nach der deutschen Rechtsprechung zu Bauverträgen wird im allgemeinen eine Herstellung aller Gewerke nach den anerkannten Regeln der Technik geschuldet, ohne dass dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
: Und zwar zum Zeitpunkt der Abnahme und auch wenn in der DIN andere Bauausführungen festgelegt sind.
: Das Problem ist, das es im Gegensatz zur DIN offensichtlich nirgends ein vollständiges Verzeichnis der aRdT gibt.
: In der Praxis ist daher die geschuldete Leistung oft weder den Handwerkern noch den Bauherren oder Käufern bekannt, da sie sich auch zum Teil ohne deren Wissen vor oder während der Bauphase ändern kann.

: Vor diesem Hintergrund meine Frage:

: Kann man in einem BGB-Bauvertrag für ein
: schlüsselfertiges Gebäude die anerkannten Regeln der Technik abbedingen, bzw. dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen DIN und aRdT einräumen, um so Zahlungseinbehalte und andere Ansprüche durch neue aRdT zu vermeiden?





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