Re: Grenzüberbau nicht rückgängig zu machen


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Abgeschickt von Bolanger am 13 August, 2010 um 18:40:25:

Antwort auf: Grenzüberbau nicht rückgängig zu machen von Peter am 11 August, 2010 um 12:35:01:

Hallo,

googeln Sie doch mal nach dem Begriff der Überbaurente. Das findet sich im nachbarrecht der Länder. Kurz gesagt: derjenige, der die Grenze überbaut hat, hat dem Grundstücksbesitzer den Schaden durch die eingeschränkte Nutzung zu ersetzen.
Einen Rückbau kann der Grundstückseigentümer nur fordern, wenn sich die Nutzung seines eigenen Grundstückes dermaßen ändert, dass er ohne Rückbau signifikante Einschränkungen hätte.

Als Beispiel: Haus des rechten Nachbarn steht 2 m von der Grenze, der rechte Nachbar hat die Stützmauer 3 m von seinem Haus errichtet, also 1 m auf dem linken Grundstück. Das linke Grundstück ist unbebaut. Nun möchte der linke Nachbar ein Haus bauen mit 3 m Grenzabstand. Dann ist es nicht haltbar, wenn der linke Eigentümer auf eine nutzbare Einfahrt verzichten muss, nur damit der rechte Eigentümer mit dem Überbau seine Einfahrt behält. In solch einem Fall würde man die Beseitigung des Überbaus einfordern können.

Grüße,

Bolanger

: Seit Tagen hänge ich an meiner Hausarbeit fest und komme nicht weiter.

: Kann mir jemand bei folgendem Sachverhalt helfen?

: Vor 30 Jahren wurde auf einem Grundstück eine Stützmauer errichtet. Dabei wurde leider die Grundstücksgrenze überschritten, was damals nicht bekannt war.

: Der Nachbar will jetzt (obwohl der die Grenzüberschreitung schon seit ein paar Jahren kennt), dass die Mauer entfernt wird.

: Wenn das aber geschieht, sackt das Nachbargrundstück ab. Ein Versetzen ist auch nicht möglich, da sonst die Garageneinfahrt verbaut würde.
: Dennoch droht der Nachbar nun mit einer Klage.

: Gibt es nicht so etwas wie eine Duldungspflicht des Nachbarn? Schließlich hat er jahrelang die Mauer hingenommen und die Garage und alle weiteren Bauten auf dem Grundstück sind von einer Baugenehmigung abgedeckt.

: Aus den Gesetzen wird man auch nicht schlauer, denn die Beziehen sich immer nur auf Gebäude und nicht auf bloße Mauern.




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