Re: Gartenzelt als Gabäudeersatz, Grenzbebauung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 September, 2010 um 15:20:32

Antwort auf: Re: Gartenzelt als Gabäudeersatz, Grenzbebauung von P. Lahm ;-) am 03 September, 2010 um 09:58:46:

Ich würde regelmäßig von einer Genehmigungspflicht spätestens AB drei Monaten dauerhafter Aufstellung ausgehen. Auch wenn die drei Monate unterschritten aber jedes Jahr aufs Neue aufgestellt wird, ist eine Genehmigungspflicht anzunehmen.

Wenn sich die Nachbarn mit der Behörde in Verbindun setzen, wird diese nur wenig Wahl haben, da hier nachbarschützende Belange betroffen sind und dann gibt es kaum noch Spielraum für ein Ermessen seitens der Behörde.

: Bei einer dauerhaften Aufstellung (Faustregel: ab ca. 3 - 12 Monate) können auch Provisorien baurechtlich relevant werden, insofern liegen Sie mit Ihrer Vermutung für eine gebäudeähnlich Funktion schon richtig.
: Die andere Frage ist aber, ob das eine Bauaufsichtsbehörde tatsächlich zum Anlass für ein Einschreiten nimmt - und die läßt sich kaum einschätzen.

: : Hallo,

: : Auf Grund der bereits überschrittenen Länge der max. zulässigen Grenzbebauung darf an einen Carport, welcher mit seiner Längsseite auf der Nachbargreze steht, kein Freisitz mehr angebaut werden.

: : Wäre es möglich an gleicher Stelle dauerhaft ein Gartenzelt(3x3 m) aufzustellen oder hat dies dann gebäudeähnliche Funktion?





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