Re: Gefahr durch freilaufende Hunde auf unbebautem, nicht eingezäunten Grundstück


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Abgeschickt von Bauamt am 11 September, 2010 um 19:21:45:

Antwort auf: Re: Gefahr durch freilaufende Hunde auf unbebautem, nicht eingezäunten Grundstück von Heltaperry am 10 September, 2010 um 10:42:58:

Vorbemerkung:
Gefahrenabwehr ist grundsätzlich sehr einzefallbezogen. Eine pauschale Antwort kann es hier nicht geben, da der Sachverhalt bei weitem nicht ausreicht.

Jedenfalls ist es nicht (baurechtlich) verboten einen Hund ungeleint auf einem privaten Grundstück spielen zu lassen. Ob es zu diesem (Hunde-)Thema spezialgesetzliche Vorschriften gibt, hängt vom Bundesland ab und entzieht sich meiner Kenntnis.

Baurechtlich darf jedenfalls von baulichen Anlagen (Hundespielplatz) und Ihren Nutzungen keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen (zumindest in Bayern).

Hier reicht dann jedoch der Sachverhalt nicht aus. Wieviele Hunde ? Wie oft ? Sind die Hunde unbeaufsichtigt ? Welche Hunderasse(n) ? Hat es schonmal Probleme mit wegrennenden Hunden gegeben ? Größe des Grundstückes ? usw.

Allerdings setzt eine Anordnung zur Gefahrenabwehr immer eine konkrete(!) Gefahr voraus. Dies bedingt eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens. Eine bloße abstrakte Gefahr kann niemals Grundlage einer sicherheitsrechtichen Anordnung sein. Anders ausgredrückt: Nur weil ein Hund ohne Leine oder Zaun weglaufen könnte und dann etwas passieren könnte, ist das noch lange nicht ausreichend um hier ein behördlichen Einschreiten zu rechtfertigen.
Kein Gesetz und keine Behörde kann für 100%ige Sicherheit ohne jegliche Gefahren sorgen. Sonst müsste man ja auch das Autofahren verbieten.

Auch die Störerauswahl kann nicht pauschal beantwortet werden.
Grundsätzlich ist der Handlungsstörer(Person, die mit dem Hund dort ist) zuerst heranzuziehen.
Der Eigentümer (Zustandsstörer) wäre nur dann ein rechtmäßiger Adressat, wenn ein Vorgehen gegen die Halter nicht erfolgversprechend ist (ständig wechselnde Personen, die nicht oder nur schwer zu ermitteln sind o.ä.).

Auch die Zuständigkeit sollte beachtet werden. Sollte auf Grundlage des Baurechts eingeschritten werden, ist dafür üblicherweise nicht eine Gemeinde zuständig, sondern die Kreisverwaltungsbehörde.
Falls es spezialgeseztliche Regelungen für Hunde gibt, kann die Gemeinde zum Vollzug zuständig sein.
Gefahrenabwehr ist Ländersache und da kann die Zuständigkeit von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein.

: ::: ...der Eigentümer eines Grundstücks soll für die Gefahr zuständig sein, die von auf dem Grundstück rumlaufenden Hunden ausgeht? Das ist doch wohl eher ein Problem der Hundehalter als eins des Grundstücksbesitzers.

:
: Meine Frage zielte in eine andere Richtung und ist wohl unglücklich ausgedrückt.

: Es geht um Gefahrenabwehr, wenn ein als Baugrundstück ausgewiesenes Grundstück vom Eigentümer selbst als Hundeplatz (ähnlich wie bei Hundevereinen) genutzt wird.

: Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Eigentümer für das, was auf seinem Grundstück mit Wissen und Einverständnis passiert, keine Verantwortung tragen soll.

: Wenn auf einem Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, ein morscher Baum steht und der Eigentümer davon weis, dass der bei nächster Gelegenheit umfallen kann, ist er doch auch in der Verantwortung, wenn dadurch etwas beschädigt oder jemand verletzt wird.

: Vorausgesetzt, dass auf den angrenzenden Straßen und Wegen die Pflicht besteht Hunde an der Leine zu führen, nimmt der Eigentümer des Grundstückes doch durch seine ausdrückliche Erlaubnis und sein Wissen darum, dass Hunde auf dem ungesicherten Grundstück frei laufen, die Gefahr bewusst in Kauf, dass die Hunde von seinem Grundstück auf angrenzende Grundstücke, Wege und Straßen laufen können und dadurch andere in Gefahr gebracht werden können. Gefahrenabwehr dient doch dazu eine Gefahr zu erkennen und möglichst durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, das etwas passiert.

: In diesem Zusammenhang wäre die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht zu stellen.

: Die andere Frage wäre, ob eine Gemeine die von den Umstaänden weis, dann nicht wegen der Gefahrenabwehr Verkehrssicherungspflicht in der Pflicht ist mit dem Eigentümer zu sprechen.

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: :::...Wälder und Flächen im Aussenbereich dürfen gar nicht eingezäunt werden und da laufen auch Hunde mit Ihren Beisitzern rum.

: Eine verkehrsberuhigte Zone ist etwas anderes als Wald und Flur.

: Tiere weiden in der Regel nicht auf freiem Land. Auch Schonungen werden eingezäunt.
: Hundevereine im Außenbereich zäunen Ihre Areale auch ein, damit von den Plätzen keine Gefahr für Andere ausgeht.

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: : ... der Eigentümer eines Grundstücks soll für die Gefahr zuständig sein, die von auf dem Grundstück rumlaufenden Hunden ausgeht? Das ist doch wohl eher ein Problem der Hundehalter als eins des Grundstücksbesitzers.

: : Wälder und Flächen im Aussenbereich dürfen gar nicht eingezäunt werden und da laufen auch Hunde mit Ihren Beisitzern rum.


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: : : Ein unbebautes und nicht eingezäunten Grundstück in einer verkehrsberuhigten Zone wird als "Hundespielplatz" genutzt.

: : : Aus der Natur der Sacher heraus und da nicht alle Hunde aufs Wort hören, laufen die Hunde auch auf die angrenzenden Wege und Straßen und gefährden dann vorbeigehende Spaziergänger, Fahrradfahrer und spielende Kinder auf der Straße (verkehrsberuhigte Zone).

: : : 1. Ist der Grundstückseigentümer, der von der Nutzung seines Grundstückes als Hundespielplatz weis (und diese sogar fördert indem z.B. seine eigenen Hunde dort auch frei laufen), verpflichtet das Grundstück zu sichern (z.B. durch einzuzäunen) damit von seinem Grundstück keine Gefahr für andere mehr ausgeht?

: : : In wie weit ist die Gemeinde als Ordnungsbehörde verpflichtet auf den Grundstückseigentümer einzuwirken.

: : : Vielen Dank für Ihre Antworten.




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