Re: Berechnung GA zu öffentlicher Fläche


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 September, 2010 um 20:28:52

Antwort auf: Re: Berechnung GA zu öffentlicher Fläche von Hannah am 23 September, 2010 um 19:30:16:

Grundsätzlich ist es so, dass öffentliche Straßen und Grünflächen zum Nachweis von Abstandflächen genutzt werden können. Wenn das Grundstück bis an die Straße ran bebaut werden darf und die Abstandflächen auf einer ausreichend breiten Straße nachgewiesen werden können ist es tatsächlich möglich dort die Außenwand zu errichten. Die Beschränkungen in Höhe und maximaler Länge beziehen sich auf NACHBARGrenzen. Da zählt die Grenze zur öffentlichen Fläche nicht dazu.

: Nö, bin ich nicht, ich muss nur auf das Monstrum schaun, wohne in der Nähe.
: Noch eine Frage: mit einem Grenzabstand von 0,50 m ist er doch dann voll im Grenzbaubereich (Mittlere Höhe 3m, max. Länge 9m usw. ...)? Ihre Argumentation würde ja bedeuten, dass ich an einer (genügend breiten Straße) über die gesamte Grundstückslänge ein Gebäude als Grenzbau stellen könnte, ohne Auswirkungen auf Art. 6(9).

:
: : Ich hoffe, Sie sind nicht die Planerin ...

: : Art. 6 Abs. 2 Satz 2
: : Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

: :
: : : Folgende Streitfrage:
: : : Gewerbegrundstück Bayern, geplant: Lagerhalle mit Pultdach Höhe 8 m, Länge 48 m (First zur Straße), Tiefe: 8 m.
: : : Frage nach Grenzabstand. Bauherr sagt: Höhe 8m, d.h. Abstandsfläche (8 x 0,25) = 2 m; Straßenbreite 5 m, 2,50 m gehören Ihm, er bleibt dann 0,50 m von der Grenze weg (damit hätte er die mind. 3 m eingehalten).
: : : Meine Meinung: die 3 m Mindestgrenzabstand (aus Art. 6 (5)2 BayBO) müssen auf jedem Fall auf dem eigenen Grundstück liegen. Liege ich da so daneben?




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