Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 Oktober, 2010 um 21:32:53
Antwort auf: Beides von Sepp am 11 Oktober, 2010 um 20:49:09:
: Der Zaun ist sowohl eine Einfriedung als auch eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 der BauO NRW.
Ich bin auch für beides. Beide Gesetze bestehen unabhängig voneinander. Definition für die BauO unter §2 Abs. 1 BauO. Im NachbG NRW habe ich keine ausdrückliche Definition gefunden.