Re: Grundstückseinmessung und Hauseinmessung


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Abgeschickt von oberh am 26 Oktober, 2010 um 16:08:09

Antwort auf: Grundstückseinmessung und Hauseinmessung von Andre am 25 Oktober, 2010 um 21:04:40:

Hi!

"Sind Gebäude nach dem 01.08.1972 errichtet bzw. im Grundriss verändert worden, besteht nach dem § 16 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (i.d.F. vom 1. März 2005; GV.NRW.2005 S. 174) eine gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht."

Die Vorschriften der anderen Bundesländer sind mir nicht geläufig.

Du unterliegst einem geläufigen Irrglauben ...
Die "Einmessungen" VOR der Bodenplatte nennen sich "Topographisches Aufmaß zur Erstellung eines Lageplanes" - der "Grobabsteckung" (damit der Baggerfahrer weiss, wo er buddeln muss) - der "Feinabsteckung" auf ein Schnurgerüst (damit der Polier weiss, wo die Bodenplatte hinkommt) - und zum Schluss die Gebäudeeinmessung.
Das Gebäude in Deinem Lageplan ist ein Projekt - es ist Planung - und es muss nicht mit der Wirklichkeit zusammenhängen.
Wenn Du also Deine Winkelsteine AUF die Grenze setzen willst, dann ist der Lageplan unzureichend.
Als Minimum sollte zwischen den Abmarkungen der Grenzpunkte eine Schnur gezogen werden.
Damit ist die Lage der Grenzpunkte - vielleicht sogar ihre Identität NICHT überprüft!
So könnte es sich z.B. um eine indirekte Vermarkung handeln, die vielleicht 50 cm in eine Grenze eingerückt ist.

ICH schlage deshalb vor, einen ÖbVermIng zu kontaktieren, der Dir z.E. das Gebäude einmisst und für besagte Grenzen eine Grenzanzeige durchführt.
Die potentiellen (!) Mehrkosten lohnen sich auf lange Sicht gesehen.

Viele Grüße
olaf



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