Re: Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung


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Abgeschickt von Jens am 02 November, 2010 um 12:31:15:

Antwort auf: Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung von Roswitha Fischer am 31 Oktober, 2010 um 05:44:19:

Verjährung wäre natürlich für Sie das Beste, aber um dies bestätigen zu können, müsste man sich die Sache näher anschauen insbesondere die Bescheide, die Satzungen und weitere Details. Für das Kommunalabgabenrecht gelten schon die §§ 169,170 Abgabenordnung, wonach eigentlich eine vierjährige Verjährung gilt, aber es gibt zahlreiche Ausnahmen wahrscheinlich auch bei Ihnen siehe § 170 AO. Die Ummeldung bei der Meldebehörde reicht meines Erachtens nicht aus um die Gemeinde in Kenntnis zu setzen. Gab es keine Bauabnahme ? In jedem Fall die Widerspruchsfrist nicht verpassen und evtl. Antrag beim Verwaltungsgericht stellen um Zeit zu gewinnen. Eine Erstberatung beim Anwalt ist wohl unvermeidbar.

: Auf meinem vor 15 Jahren bebautem Grundstück (alle Beitrage wurden bereits beglichen, habe ich 2004 ein neues Einfamilienhaus gebaut. Die Fertigstellung ist der Gemeinde in 01/05 durch Ummeldung des Wohnsitzes mitgeteilt worden. Nachdem ich jetzt das sechste Jahr das neue Haus bewohne, kommt eine Rechnung für die Herstellungsbeiträge. Gilt hier nicht eine vierjährige Verjährung, bzw. es handelt sich um eine nachträgliche Bebauung - ist hier nicht nur eine Nachberechnung fällig - mir wurde der höhere Beitrag berechnet. Ich bitte Sie dringend um Hilfe
: Mit freundlichen Grüßen
: Roswitha Fischer





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