Abgeschickt von Dietrich Lorenz am 03 Dezember, 2010 um 21:25:55:
Ich habe in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bereits
im Anhang (zu § 50 Abs. 1) den Unterpunkt 22. entdeckt, in dem steht,
dass Windenergieanlagen bis 10 m Höhe Genehmigungs- bzw.
Verfahrensfrei sind.
Meine Frage lautet nun aber, wie diese 10 m Höhe zu verstehen sind.
- Handelt es sich hier um die Nabenhöhe der WKA oder die Höhe samt Rotor?
- Beziehen sich die 10 m auf NN über dem Meeresspiegel, die
Grundstückshöhe oder die Dachhöhe?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir weiterhelfen könnten.