Re: Verstoß Bauordnung


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Abgeschickt von Bauamt am 30 Dezember, 2010 um 22:30:53:

Antwort auf: Verstoß Bauordnung von Rudolf Gaulrapp am 30 Dezember, 2010 um 15:51:02:

Sie können sich grundsätzlich nur dann gerichtlich wehren, wenn Sie in Ihren eigenen Rechten verletzt werden.

Für Verstöße gegen die Bauordnung gilt das selbe. Nur wenn der Verstoß Sie in Ihren Rechten, z.B. als Nachbar, verletzt, wäre eine Klage gegen die Baugenehmigung zulässig.

Verstöße gegen die Bauorndung, die Sie nicht berühren, sind von Ihnen daher hinzunehmen. Eine Klage stellvertretend für einen anderen (betroffenen) Nachbar, zukünftigen Bewohner oder Eigentümer ist in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig.

Ob das Bauvorhaben Sie in Ihren Rechten verletzt, ist aus Ihren Schilderung nicht herauszulesen.
Entscheidend wäre hier, ob die maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte eingehalten werden (Gebot der Rücksichtnahme).
Soweit z.B. ein Lärmschutzgutachten gezeigt hat, dass die Wohngebäude nicht unzulässigem Lärm durch Ihr Gewerbe ausgesetzt werden und z.B. die Lage der Schlafzimmer keine Rolle spielt, verletzt Sie die Baugenehmigung auch nicht in Ihren Rechten.

: Hallo,

: unserem Gewerbegebiet gegenüber, Kornwestheim/Ost, baut ein Generalunternehmer im Mischgebiet Wohnhäuser.
: Er verstößt gegen die Bauordnung weil er Schlafzimmer dort plant wo überhaupt keine sein dürfen. Ebenso gibt es keine Festverglasungen wie in der Bauordnung beschrieben ist. Ich habe mitlerweile ein Hausverbot erhalten. Das ist ja witzig.
: Wie kann man sich dagegen wehren, wenn schon die Stadt Kornwestheim nicht dagegen vorgeht?
: Kann man ein Baustopp verfügen?
: Wie sieht es mit dem einhalten der Bauordnung aus?




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