Re: Groß- und Einzelhandel


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Abgeschickt von Bauamt am 10 Januar, 2011 um 22:31:08:

Antwort auf: Groß- und Einzelhandel von Bauassessor am 10 Januar, 2011 um 13:55:52:

In Ihrem ersten Satz nehmen Sie die Beantwortung der Fragen ihres zweiten Satzes bereits vorweg:
Wenn Einzelhandel ausgeschlossen ist, dass ist die Frage nach der richtigen Verfahrensart (Antrag auf Nutzungsänderung) irrelevant.

Im Übrigen ist eine "zeitlich befristete" Nutzung sehr wohl baurechtlich steuerbar. So können z.B. Öffnungszeiten per Auflagen begrenzt werden. Auch eine Befristung der Genehmigung, z.B. auf 12 Monate, mit anschließender Verpflichting zur Aufgabe einer Nutzung ist z.B. möglich.

Haben Sie Ihr Vorhaben denn der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgestellt ?

Selbst wenn Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen ist (ich nehme mal an über einen Bebauungsplan) so kann im Einzelfall durchaus eine Ausnahme (§31 BauGB) unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich sein.

: Hallo,

: es geht um einen schon seit Jahren bestehenden Großhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet in NRW (Bestandsschutz), der nun an einzelnen Tagen den Großhandel für den Endverbraucher öffnen will, also Einzelhandel betreiben will. Allerdings ist in dem Gewerbegebiet Einzelhandel ausgeschlossen, um das Zentrum nicht zu schaden.
: Ist das über einen Nutzungsänderungsantrag möglich, da es primär ja immer noch ein Großhandelsbetrieb ist, oder geht es nicht, da die "zeitlich befristete" Nutzung als Einzelhandelsbetrieb nicht über das Baurecht steuerbar ist und dadurch faktisch ein Einzelhandelsbetrieb legitimiert wird?

: Danke an alle, die eine Einschätzung geben können.





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