Re: Klage gegen Bebauungsplan


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Abgeschickt von Schu. am 01 Februar, 2011 um 14:07:54:

Antwort auf: Re: Klage gegen Bebauungsplan von Dirk Baumeister am 01 Februar, 2011 um 05:08:30:

Auch ohne Kaufvertrag können Sie sich eine Kontrollmöglichkeit schaffen wenn Sie etwa einen Bauantrag gestellt haben würde ich sagen.

Voraussetzung der Antragsbefugnis bei Normenkontrollverfahren nach § 47 VWGO ist nämlich in jedem Fall, dass der Antragsteller in eigenen Interessen betroffen wird, also Belangen, die gerade seiner Rechtssphäre zugeordnet sind.

Diese Antragsbefugnis für die Normenkontrolle eines Bebauungsplans ist aber nur dann gegeben, wenn der Antragsteller auch in städtebaulich relevanten Belangen betroffen wird; dies sind Belange, die bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen waren.

Was stört denn am BPlan so immens?

: Wenn man mit den Regelungen des Baugebietes nicht einverstanden ist, kann man auch einfach nicht kaufen ...

: Ist auf jeden Fall deutlich günstiger und schneller als eine Klage gegen einen Bebauungsplan.

: Unter Umständen ist ja die beanstandete Regel sogar der wesentliche planerische Ansatz für das Baugebiet. Wer weiß das schon so genau ohne irgendeinen Anhalt zur Sache.

: : Hallo ,
: : ich komme bei folgender Frage nicht weiter: Können wir gegen einen frisch aufgestellten Bebauungsplan klagen der ein Neubaugebiet betrifft wo wir zukünftig von der Gemeinde ein Grundstück kaufen wollen. Oder müssen wir erst kaufen um dann Klagen zu können? Wir würden gerne eine einzelne Regelung kippen, aber dort nicht bauen wenn alles so bleibt.
: : Danke schon mal!




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