Re: Wegerecht bzw. Zugangsrecht einräumen?


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Abgeschickt von Sepp am 22 Februar, 2011 um 19:35:06:

Antwort auf: Wegerecht bzw. Zugangsrecht einräumen? von Pfeffino am 20 Februar, 2011 um 23:49:59:

: Der Verkäufer möchte für das Grundstück, welches erworben werden möchte, ein zeitlich unbegrenztes Wege- oder Begehungsrecht mit Grundbucheintrag. Und zwar nur für den Ausnahmefall, das er bei Bedarf zu den Hinterhof seines Grundstückes Zugang hat, z.B. für Material- und/oder Gerüstanlieferung, wenn das Dach mal neu gedeckt werden muss, oder bei Fassadenmodernisierung.

Man kann das in das Grundbuch einzutragend Geh- und Fahrtrecht grundsätzlich so gestalten, wie die Vertragspartner es aushandeln, also z.B.
- für das ganze Grundstück oder nur für einen definierten Bereich, z.B. einem 3 Meter breiten Streifen an der westlichen Grundstücksgrenze
- zeitliche Beschränkung: z.B. nicht in den Monaten Juli und August (weil da der Grill auf der betreffenden Fläche stehen wird); oder nur Montags bis Freitags; oder nur in den nächsten 30 Jahren
- verfahrensmäßige Beschränkung: z.B. nur nach einer schriftlichen Ankündigung mind. 3 Tage vorher
- zweckmäßige Beschränkung: nur bei Baumaßnahmen und ansonsten zur Bauunterhaltung (Malerarbeiten) maximal 1 Woche lang pro Jahr

So wie man es vereinbart, so gilt es auf Dauer. Also sollte man sich die Sache schon gut überlegen.

: Ein ausgebauter Weg als solcher würde nicht verlangt und auch nicht angelegt werden. Es müsste über Wiese, Terasse, Pflasterweg gefahren werden, wie auch immer das Grundstück anlegt wird.

Natürlich sollte man auch regeln, das der Eigentümer keine Verkehrssicherungspflicht für den Wegbereich hat. Und wie ist das dann, wenn Schäden durch die Nutzung des Fahrtrechts am Grundstück entstehen? Wenn z.B. tiefe FAhrspuren im Rasen entstehen, wenn der Betonmischer anliefert, oder wenn dadurch der unterirdische Regenwassertank einen Schaden bekommt? Fragen über Fragen, die man bedenken sollte.

Das wäre vielleicht grundlegend kein Problem, da das nur aller 10, 20 oder 30Jahre mal erfolgen würde.

: Inwieweit könnte dieses Wegerecht in der Praxis ausgeübt werden? Wenn in ferner Zukunft die Eigentümer wechseln, bleibt das Wegerecht im Grundbuch bestehen. Falls es nun zu Streitereien der Nachbarn kommt, kann dieses Wegerecht Kanonenfutter für eine Partei werden. So könnte man theoretisch täglich in unbegrenzter Zahl das Grundstück mit Baufahrzeugen überqueren, um den Nachbarn zu trangsalieren.

Richtig, deswegen sollte man sich schon reiflich überlegen, in welchem Umfang man sein (künftiges) Grundstück mit einem solchen Recht belastet.

: Wie könnte man in einem solchem Fall dieses Wegerecht im Grundbucheintrag einschränken, damit wirklich nur zu den vereinbarten Gründen Gebrauch davon gemacht wird?

Da habe ich oben ein paar Vorschläge gemacht.

Inwieweit belastet ein derartiges Wegerecht bei spät0eren Verkauf (Wertverlust?)?

Da ist sicherlich eine deutlicher Wertminderung erkennbar, die aber wiederum vom Umfang des Rechtes abhängt. Eine mit einem "normalen" Fahrtrecht belastete Fläche ist meines Erachtens nur die Hälfte wert, weil dann hier auch keine sinnvolle Gartennutzung (Gartenmöbel, Sandkasten, Obstbäume etc.) möglich ist.

Welche Vertrags-Alternativen gibt es?

Ein Vertrag kann nur geschlossen werden, wenn sich die Vertragspartner einig sind. Eine Alternative zu einer Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrtrecht kenne ich nicht. Wenn der Verkäufer auf die Dienstbarkeit besteht, also am besten alles genau festlegen. Und natürlich den Preis drücken .........





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