Re: Überdachung überschreitet an einer Grundstückseite 12m


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 Maerz, 2011 um 21:43:13

Antwort auf: Überdachung überschreitet an einer Grundstückseite 12m von Sitzmann am 15 Maerz, 2011 um 11:14:27:

Zunächst muss einem klar sein, dass jegliche Bebauung an der Grundstücksgrenze schon ein Zugeständnis ist. Grundsätzlich muss jedes Gebäude einen Abstand nachweisen und dieser Nachweis ist eigentlich auf dem eigenen Grundstück zu führen. Wenn es also Regelungen gibt, die unter bestimten Voraussetzungen (Längenbegrenzung, Höhenbegenzung, Nutzungsbeschränkung) dem Nachbarn eine heranrückende Bebauung zumutet, dann ist das bereits ein Zugeständnis. Und das ist eben vom Gesetzgeber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das bedeutet, dass der Bauherr sich innerhalb der Regeln bewegen muss und dann einen Genehmigungsanspruch hat, der Nachbar dann aber auch keine Abwehrrechte gegen die Bebauung hat. Bei Überschreitung der Grenzen besteht ein Abwehranspruch des Nachbarn.

Für die Länge an der Grenze bedeutet das, dass für einen einzelnen Nachbarn der Gesetzgeber nur 12 m als zumutbar angesehen werden und allen zusammen nicht mehr als 18 m (Rheinland Pfalz). Die Überschreitung einer dieser Längen gilt per Gesetz als unzumutbar und rechtfertigt eine Beschwerde der betroffenen Nachbarn.

Es gibt die Möglichkeit von der Einhaltung der Abstandflächen zu befreien oder die Abstandfläche auf dem Nachbargrundstück z. B. über Baulast (zumindest in NRW, geht nicht in allen Bundesländern) nachzuweisen. Die Befreiung ist eine "Ermessensentscheidung" und es gibt keinen Rechtsanspruch darauf.

: Hallo,

: habe mal eine Frage:
: Wir haben bei uns ean einer Grundstücksgrenze anstatt der vorgeschriebenen 12m eine Überdachung von 18m (Garage 12m + Vordach für Holz usw. 6 m). Jetzt heißt es dass wir das Vordach(6m) abreissen müssen, es aber an einer anderen Grundstückseite aufstellen können. Nun war der Aufbau natürlich mit viel Arbeit und Zeit verbunden und wir dieses natürlich auch gerne stehen lassen würden. Die Kreisverwaltung bleibt aber hart. Ich sehe natürlich ein dass es unser Fehler war uns nicht darüber zu informieren. Was ich aber nich verstehe warum man insgesamt 18 m überdachen kann nur nicht an einer Seite. Unser Nachbar hat auch absolut nichts dagegen. Aber die Aussage von der Kreisverwaltung ist: Wir machen das schon so seit 30 Jahren und das manche Nachbarn haben die sowas tolerieren und manche halt nicht. Deswegen muss das Dach weg. Ich verstehe das ganze nicht so ganz, ob ich z.B. an einer Grundstückseite 9 m habe und an der anderern ebenfalls 9 m (ergibt ja auch 18m und sieht auch nach nix aus). Wir überlegen auch einen Widerspruch zu schreiben aber ob das ganze was bringt??? Vielleicht hat jemand einen Tipp oder Erfahrungsbericht. Vielen Dank im voraus...





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