BGH - Urteil vom 19.09.2008, Az. V ZR 152/07)


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Abgeschickt von Elisabeth am 18 Maerz, 2011 um 16:37:38

Antwort auf: Re: Überbau auf Bestellung? von P. Lahm ;-) am 18 Maerz, 2011 um 09:58:19:

Hallo <P. Lahm>,
ich versuche Ihre Frage zu beantworten.

"Vorsatz/Fahrlässigkeit" genau das ist der Punkt.
Die Gerichte tendieren dazu bei einem Eigengrenzüberbau (der Verkäufer/Erbauer besitzt beide Grundstücke) keinen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu sehen, wenn er sogar bewußt einen Überbau tätigt.

Hier müsste man aber gerechterweise unterscheiden, ob er die Grundstücke vor dem Bau noch nicht verkauft hat und ob er dieselbigen durch rechtskräftigen Verträgen schon verkauft hat. Wenn er beim zweiten Fall z.B. einen Überbau (Ausmaßen unbegrenzt) tätigt und den einen der zwei Käufer arg benachteiligt und evtl. das Rechtsprinzip "von Treu und Glauben" verletzt, müsste man auch so einen Überbau als grob Fahrlässig betrachten/behandeln.

Es gib inzwischen eine klare Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.09.2008, Az. V ZR 152/07), welche besagt:

"Ist einem Grundstückseigentümer bewußt, dass er im Bereich der Grenze baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausführung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm gehört, bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht überschritten werden".
In diesem Fall liegt die Darlegung und Beweislast für die Voraussetzungen des § 912 bei dem "Störer"....

Auch ein Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 6 U 121/09 besagt:

"... ... der Beklagte jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig.

Also, wenn der Käufer B den Überbau "im Auftrag" gegeben hat, dann kann er sich nicht mit einen "Eigengrenzüberbau" rechtfertigen und den "Unschuldigen" spielen...

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: Ich verstehe nicht, was die Auftragsverhältnisse damit zu tun haben sollen.
: § 912 stellt doch nur auf Vorsatz/Fahrlässigkeit ab?

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: : Hallo Allerseits.

: : A ist der Besitzer und Verkäufer von mehreren benachbarten Grundstücken in Bayern.
: : Am Anfang des Bauens (vor ca. 30 Jahren) von 2 DHH verkaufte er an B und C je eine DHH mit Grund und auch mit je einer Grenzgarage (von einer Doppelgarage).
: : Den Käufern wird das Recht eingeräumt Sonderwünsche zu haben.
: : Diese werden dann laut Vertrag über den Verkäufer/Bauherrn abgewickelt, aber im NAMEN und auf KOSTEN der Käufer.
: : Die HAFTUNG wird von den Käufern übernommen.

: : Käufer B wünscht sich (abweichend von den Bauplänen), dass sein Garagenteil um 1 Meter länger als die Garage des C gebaut wird.
: : Nach dem Bau der Garagen stellt sich heraus, dass die Garage von B nicht nur länger, sondern auch breiter und zwar auf dem Grund des C gebaut wurde.

: : B will die überbaute Fläche mit der Begründung einverleiben, dass es ein Eigengrenzüberbau ist, bei dem er nicht mitbeteiligt war !!!

: : Die wichtige Frage ist, ob es so einfach ist, mit dem Begriff "Eigengrenzüberbau" die Eigentumsverhältnisse manipulieren zu können.

: : Welche Bedeutung hat in diesem Sonderwunsch-Fall die Vertragsklausel, dass der Käufer die Haftung übernommen hat?
: : Ist hiermit gemeint, dass auch für Unrechtmäßigkeiten, z.B. wie das grob fahrlässige Bauen über die Grenze, nicht der Verkäufer/Erbauer, sondern hauptsächlich der B verantwortlich bzw. haftbar zu machen ist, denn der Verkäufers/Erbauer handelte ausschließlich im NAMEN, für RECHNUNG und auch auf HAFTUNG des Käufers?
: : Ist hier der Käufer zu Geschäftherrn geworden?

: : Haben wir in so einem Fall mit einem echten Eigengrenzüberbau, oder in Wirklichkeit mit einem "Überbau im Auftrag" zu tun, welcher dann nach §912 BGB keinesfalls zu dulden ist?

: : Für jeden fachlichen Hinweis bin ich sehr dankbar.





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