Re: Grundstücksniveau an Grenze - was gilt?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 April, 2011 um 19:14:46

Antwort auf: Re: Grundstücksniveau an Grenze - was gilt? von oberh am 11 April, 2011 um 13:18:20:

Um welche Zulässigkeit der Einfriedung geht es denn überhaupt? Und in welchem Bundesland soll sich das Beispiel denn befinden?

Genehmigungsfreiheit nach z. B. BauO NRW würde sich an der Höhe der Einfriedung bemessen lassen. Dann aber mit maximal 2,00 m und nicht 1,99 m. Die Höhe wird gemessen "auf dem Grundstück am Standort der Einfriedung" (siehe Rdn. 67 Kommentar zu §65 BauO NRW Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, 11. Auflage, S. 1323)

Auch in Bezug auf die gegebenenfalls entstehende Abstandfläche ist die Höhe der baulichen Anlage maßgeblich. Als unterer Bezugspunkt dient hier die mittlere Geländeoberfläche am Standort der baulichen Anlage.

Als maßgebliche Geländeoberfläche kommen die genehmigte, die festgesetzte oder die natürliche Geländeoberfläche in Frage. Im Beispiel ist von einer seit Jahrzehnten vorliegenden Geländesituation die Rede. Ich persönlich würd darin "nach Jahrzehnten" die natürliche Geländeoberfläche sehen, da hier offensichtlich keine Geländeveränderung vorliegt, die zur Erlangung eines abstandflächenrechtlichen Vorteils bewußt hergestellt wurde.

Rein philosophisch könnte man hier noch die Frage erörtern, ob nun der eine Nachbar sein niedrigeres Niveau gegenüber dem anderen oder der Andere sich selbst mit der Geländererhöhung über den Nachbarn erheben wollte.

Nachbarschaftsrechtlich wäre eine weitere Ebene der Betrachtung. In NRW (§§ 35f NachbG NRW) die "Ortsüblichkeit" das erste Kriterium sowohl in Art als auch in der Höhe. Lässt sich keine ortsübliche Einfriedung feststellen, wäre eine Höhe von 1,20 m vorzusehen. Die Lage ist "auf der Grenze", wenn das nicht möglich ist, "entlang der Grenze" geregelt.


: Hi!

: Wen interessiert das Urgelände?

: Fakt: Kantenstein 30 cm (-> Anschüttung) ist nicht genehmigungspflichtig.

: Bolanger - es gilt das mittlere Geländeniveau des Nachbarn.
: Sprich: zulässige 1,99 m Einfriedungshöhe - 30 cm Kantenstein macht max. 1,69 m Zaunhöhe.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]