Re: Gebäudeabstand auf einem GS mit Niesbrauch


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 20 April, 2011 um 07:28:38

Antwort auf: Re: Gebäudeabstand auf einem GS mit Niesbrauch von jim Knopf am 19 April, 2011 um 11:23:55:

Meines Erachtens wieder ein Fall, der ohne Pläne, Bilder usw. nicht lösbar ist.

Grundsätzlich ist für den Neubauantrag aber wurscht, dass irgendwann vielleicht mal ein anderes auf dem Grundstück stehendes Objekt abgerissen werden soll. Es ist der Zustand zum Zeitpunkt der Genehmigung zu berücksichtigen.

Der Niesbrauch ist ein privatrechtliches Problem, kein öffentlich-rechtliches und daher für eine Genehmigung eines Neubau wiederum irrelevant.

Die einzuhaltenden Abstände der Häuser untereinander ergeben sich aus den Regelungen zu den Abstandflächen in der Bauordnung des Bundeslandes.


: Hallo oberh,

: in der Baugenehmigung steht nichts drin.

: Das WE-Haus bleibt (vorerst) bestehen. Hier kann der Verkäufer weiterhin schalten und walten.
: Daneben, auf dem nicht mit Niesbrauch beasteten GS-Teil soll ein EFH errichtet werden.

: Wie weit muß hier Abstand gehalten werden; oder ist da gar nichts vorgeschrieben, da der GS-Teil mit Niesbrauch ja auch uns gehört?

: Beste Grüße
: JK





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